AGB
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma SCHAUF GmbH
(Version vom 01.11.2024)
1. Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch ohne besondere erneute Vereinbarung für alle Folgebestellungen. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis anderer AGB vorbehaltlos Leistungen erbringen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und sonstige Vereinbarungen werden nur und erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Für die Ausführung eines Auftrages ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
1.3 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Software-Beschreibungen und Präsentationen des jeweils aktuellen Standes, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie nicht genutzt und insbesondere Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Preise und Zahlungen
2.1 Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und Entgelte sowie zzgl. der am Tag der Rechnungstellung geltende Umsatzsteuer.
2.2 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, die wir dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
2.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungsforderungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen, sofern sich die Bonität des Kunden verschlechtert. Bei Dauerschuldverhältnissen findet eine monatliche Abrechnung zu Beginn des jeweiligen Monats, im ersten und letzten Kalendermonat zeitanteilig, statt. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist tritt Verzug ein.
2.4 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis bzw. das Entgelt durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag oder bei Dauerschuldverhältnissen zur Kündigung berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären.
2.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unstrittig, rechtskräftig oder zumindest entscheidungsreif festgestellt ist oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
3. Lieferfristen/Verzug
3.1 Die in der Auftragsbestätigung als voraussichtlich angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung als verbindlicher Liefertermin.
3.2 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend; dies gilt nicht, wenn wir Verzögerungen zu vertreten haben.
3.3 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung oder Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind nur in den Grenzen der Ziffer 10 zulässig.
3.5 Die gesetzlichen Rechte des Kunden und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4. Leistungsort
4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, umfassen unsere Leistungen nicht die Erbringung von Leistungen durch uns beim Kunden vor Ort. Leistungen beim Kunden vor Ort sowie andere Leistungen, die über den konkret geschlossenen Vertrag hinausgehen, erbringen wir gegen gesonderte Vergütung auf Aufwandsbasis gemäß unserer aktuellen Dienstleistungspreisliste.
5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über: - bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist (auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen übliche Transportrisiken versichert). - bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in dem eigenen Betrieb des Kunden oder, soweit vereinbart, nach mangelfreiem Probebetrieb.
5.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb sich aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den Kunden über.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 (Mängelhaftung) entgegenzunehmen.
5.4 Teillieferungen sind dann möglich, wenn sie für den Kunden separat nutzbar oder zumindest zumutbar sind.
5.5 Standardsoftware stellen wir dem Kunden über einen Download-Link zur Verfügung. Die Lieferung der Standardsoftware auf einem Datenträger und die Installation durch uns ist nicht Vertragsgegenstand, sofern nicht abweichend anders vereinbart.
6. Montagen
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
6.1 Alle zur Ausführung unserer Montageleistungen erforderlichen bauseitigen Vorarbeiten müssen vor Beginn unserer Montage so weit fertig gestellt sein, dass die Montage sofort nach Anlieferung der zu montierenden Gegenstände beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
6.2 Für die Aufbewahrung von Anlageteilen, Materialien und Werkzeugen hat der Kunde einen trockenen, beleuchteten und verschließbaren, sicheren Raum zur Verfügung zu stellen.
6.3 Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig die im Zusammenhang mit der Montage bestehenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Details zu den Mitwirkungspflichten des Kunden können in der Auftragsdokumentation bestimmt werden.
6.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen auf seine Kosten vorzunehmen. Verletzt der Kunde schuldhaft eine Mitwirkungspflicht, sind wir berechtigt, Ersatz für entstandene Schäden zu verlangen. Setzt der Kunde Dritte ein, um seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, ist ihm deren Verschulden zuzurechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von uns gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch, soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum. Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt.
7.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.
7.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Die aus dem Weiterverkauf der Produkte entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentum Anteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in den beiden nachfolgenden Sätzen genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen: Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Ebenfalls hat er uns bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7.4 Alle Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Produkte, an denen wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsprodukte), gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über; und zwar gleich, ob die Produkte an einen oder mehrere Abnehmer verkauft werden. Für den Fall, dass uns die veräußerten Produkte nicht ausschließlich gehören, oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Produkte veräußert werden, erfasst die Abtretung den Zahlungsanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Produkte. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie die Daten und Beträge jeder einzelnen Rechnung über die Weiterveräußerung von Vorbehaltsprodukten umgehend bekanntzugeben.
7.5 Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen neben uns einziehen, aber nicht an einen Dritten abtreten, auch nicht im Factoring Geschäft. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu widerrufen. Wir können die Befugnis zum Forderungseinzug widerrufen, wenn der Kunde eine ihm uns gegenüber obliegender Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.
7.6 Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7.7 Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Produkten oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Kunden geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommen.
8. Abnahme
8.1 Eine Abnahme findet nur statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder die Parteien spezifisch Werkleistungen vereinbart haben.
8.2 Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs (6) Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
8.3 Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich zu erklären. Erklärt der Kunde die Abnahme trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, gilt die Abnahme als erklärt.
9. Gewährleistung
9.1 Für Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge (z.B. über Softwareanpassungen) gilt Folgendes:
9.2 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhaften Produkte durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurden.
9.3 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte oder Werkleistung getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, § 633 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn entscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
9.4 Im Rahmen eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags haften wir grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche im Rahmen eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die Mängelrüge hat die geltend gemachten Mängel möglichst detailliert unter Angabe der Umgebungsbedingungen der Installation, der ausgeführten Funktionen, des aufgetretenen Fehlerbildes, der Auswirkungen dieses Fehlers auf die Funktionsfähigkeit des Produktes zu beschreiben (qualifizierte Fehlermeldung).
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei Störungen sorgfältig zu prüfen, ob ein von uns zu verantwortender Mangel vorliegt. Der Kunde ersetzt uns die Aufwendungen, die uns durch die Überprüfung einer Meldung von Störungen, Fehlern oder Mängeln durch den Kunden entstehen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass kein Fehler oder Mangel oder keine Störung der technischen Einrichtungen von uns vorlag und dies bei sorgfältiger Überprüfung für den Kunden erkennbar gewesen wäre.
9.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang, z.B. infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei gewöhnlichem Verschleiß. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Entsprechendes gilt bei unsachgemäßer Montage durch den Kunden und unsachgemäßen bauseitigen Vorarbeiten, wenn diese ursächlich für den Sachmangel sind (z.B. Feuchtigkeitsschäden).
9.7 Ist das gelieferte Produkt oder unser Werk mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts bzw. eines mangelfreien Werks (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bzw. die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises der Vergütung zurückzubehalten.
9.8 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhaften Produkte bzw. das mangelhafte Werk nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Produkte bzw. des mangelhaften Werks noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- , Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma SCHAUF GmbH | Version vom 01.11.2022 | Seite 2 von 2
9.9 Scheitert die Nacherfüllung, ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern. Das Recht auf Rücktritt oder Selbstvornahme ist ausgeschlossen. 9.10 Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Haftungsbegrenzung
10.1 Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Auch für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher Pflichtverletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbeschränkt.
10.2 Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur beschränkt auf den bei Abschluss der jeweiligen Bestellvereinbarung vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.
10.3 Der vorhersehbare und vertragstypische Schaden i.S.d. Ziff. 10.2 beträgt 50% des jeweiligen Auftragswertes.
10.4 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.6 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß dieser Ziff. 10 lassen unsere Haftung gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache unberührt.
11. Verjährung
11.1 Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Produkte bzw. des Werks beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 10.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Nutzungsrechte an Standardsoftware sowie an angepasster Software (gemeinsam „Software“)
12.1 Im Falle des Verkaufs oder der Vermietung von Software gewähren wir dem Kunden im Rahmen des vereinbarten Lizenzmodells ein nicht-ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software für eigene Zwecke auf eigenen Computern ablaufen zu lassen und, soweit hierzu erforderlich, zu vervielfältigen. Außer diesem Recht zur Vervielfältigung werden dem Kunden keine Nutzungsrechte an der Software eingeräumt. Wir behalten uns insbesondere alle Verbreitungs-, Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte der Software vor. Der Kunde sichert zu, dass nur berechtigte Mitarbeiter Zugriff auf die Software haben.
12.2 Wir gewährleisten, dass die Software frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, entweder die Software so abzuändern, dass sie ohne wesentliche Nutzungseinschränkung aus dem Schutzbereich herausfällt, oder die Befugnis zu erwirken, dass die Software uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software ohne unser Verschulden durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, können wir die hierdurch betroffenen Leistungen verweigern. Hiervon werden wir den Kunden unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.
12.3 In Bezug auf Software gilt das Folgende, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart: - Der Kunde darf zu Sicherungszwecken eine (1) maschinenlesbare Kopie der Software herstellen, sofern er nicht von uns bereits eine Sicherungskopie erhalten hat. Bei der Erstellung der Kopie hat er sicherzustellen, dass der Hinweis „Sicherungskopie“ in maschinenlesbarer Form und/oder in Klarschrift auf der Kopie angebracht ist. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software nicht im Rahmen sonstiger Datensicherungen mitgesichert bzw. mitkopiert wird. Eventuell vorhandene Seriennummern, Urheberrechtsvermerke oder sonstige Programmidentifikationsmerkmale dürfen nicht entfernt werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale. - Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Kopie des Quellcodes der Standardsoftware oder auf einen sonstigen Zugang zu diesem Quellcode. - Dem Kunden werden jedwede Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Standardsoftware einschließlich einer Programmänderung untersagt; dies gilt insbesondere für eine Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung), es sei denn, eine solche Dekompilierung ist zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderem Programm erforderlich und wir trotz vorheriger schriftlicher Anfrage des Kunden die benötigten Informationen nicht zur Verfügung gestellt haben. Die hierdurch vom Kunden gewonnenen Informationen dürfen ausschließlich für interne Zwecke des Kunden verwendet werden. Soweit wir uns bereit erklärt haben, die benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die Bereitstellung der vom Kunden benötigten Informationen abschließen. - Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nicht zulässig. - Im Falle der Übertragung der Rechte an der Software auf einen Dritten, wird der Kunde die Nutzung der Software vollständig aufgeben und alle vorhandenen Kopien löschen und/oder an uns übergeben. Der Kunde wird uns die Löschung sämtlicher Kopien schriftlich bestätigen und mitteilen, an wen die Rechte an der Standardsoftware übertragen wurden. Durch die Übertragung erlöschen sämtliche Rechte des Kunden an der Software. Der Kunde darf die Rechte an der Software Dritten nicht übertragen, wenn der auf Tatsachen gegründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
13. Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, Kündigung
13.1 Schließen wir mit dem Kunden einen Vertrag ab, der ein Dauerschuldverhältnis begründet (z.B. Wartungsvertrag oder Cloud Service-Vertrag), so hat ein solcher Vertrag, sofern nicht anders festgelegt, eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten zuzüglich der Zeit ab Vertragsbeginn bis zum Ende des laufenden Jahres, damit eine Vertragsverlängerung jeweils zum 1. Januar stattfinden kann. Nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, es sei denn, eine Partei kündigt diesen Vertrag schriftlich drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang der Erklärung bei der anderen Partei.
13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
13.3 Nach Beendigung eines Wartungsvertrages kann der Kunde einen neuen Wartungsvertrag (ein sogenanntes „late renewal“) über die Softwarewartung innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Ablauf der letzten Vertragslaufzeit abschließen. Für das late renewal ist ein von den Parteien zu bestimmendem Aufpreis zu zahlen.
14. Wartungsleistungen
14.1 Sofern die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung zu Unterstützungs- und Wartungsleistungen getroffen haben, ist der Kunde jederzeit berechtigt, über unsere Hotline Unterstützungs- und Wartungsleistungen kostenpflichtig zu beauftragen. Die Abrechnung erfolgt für jede angefangene Viertelstunde gemäß unserer aktuellen Dienstleistungspreisliste und wird nach Abschluss der beauftragten Leistung in Rechnung gestellt. Der Rechnung wird ein entsprechender Nachweis über die in Anspruch genommenen Leistungen beigefügt.
14.2 Sofern der Kunde uns mit Wartungsleistungen beauftragt hat, gilt Folgendes, sofern nicht anders in der Auftragsdokumentation vereinbart: Unsere Dienstleistungen zur Wartung der Software umfassen, Folgendes: - Ferndiagnose bei auftretenden Programmfehlern und Störungen entweder telefonisch oder über eine eingerichtete Zugriffsmöglichkeit; - Unterstützung und Beratung über Telefon, Telefax und E-Mail im Rahmen einer Hotline (Montag bis Freitag mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen sowie Rosenmontag, Heiligabend und Silvester, 8:00 – 17:00 Uhr (Montag bis Donnerstag), 8:00 – 14:00 (Freitag)) bei Störungen und Mängeln der Software; - Zurverfügungstellung von neuen Versionen der Software ohne neue Funktionalität (nachfolgend „Updates“), sobald diese verfügbar und von uns zur Lieferung freigegeben sind. Der Zeitpunkt der Freigabe wird durch uns bestimmt; - Vorhaltung der bei dem Kunden installierten Programmversionen auf dem jeweils aktuellen Stand, damit bei einer Zerstörung oder einem Verlust des Programms umgehend Ersatz möglich ist und damit Störungen und Fehler auch in gegebenenfalls anwenderspezifisch geänderten Programmkomponenten nachvollzogen werden können;
14.3 Nur wenn ausdrücklich so vereinbart, umfassen unsere Wartungsleistungen darüber hinaus eine Wartung der Hardware vor Ort. Falls nicht anders vereinbart, beinhaltet dies eine optische Prüfung, Funktionsprüfung, Selbsttest, Spannungsüberprüfung, mechanische Überprüfung, Reinigungs-/ und Justierungsarbeiten aller Teile, Austausch von durch Abnutzung oder Verschleiß unbrauchbar gewordener Kleinteile bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 20,- und einem Zeitaufwand von 20 Minuten pro Wartungstermin, Erstellung eines Wartungsberichts und gegebenenfalls anschließende Angebotserstellung über durchzuführende Arbeiten und/oder zu erneuernde Teile; etwaige notwendige Reparaturen, die über diesen Rahmen hinaus gehen, werden nach Absprache mit dem Kunden durchgeführt (wenn möglich direkt im Anschluss an den Wartungseinsatz) und gesondert in Rechnung gestellt.
14.4 Nicht zu unseren vertraglichen Wartungsleistungen zählen insbesondere folgende Leistungen: - Wartungsleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen Betriebssystem notwendig werden; - Wartungsleistungen, die wegen eines Eingriffs des Kunden in die Software erforderlich werden; - Wartungsleistungen hinsichtlich der Interoperabilität der Software mit anderen als den von der Software unterstützten Computerprogrammen.
14.5 Wir werden Leistungen, die über den Wartungsvertrag hinausgehen, wie etwa die Bereitstellung von nicht enthaltenen Upgrades oder die Bereitstellung weiterer Programmkomponenten, auf Anforderung gegen gesonderte Vergütung erbringen.
14.6 Erbringen wir Wartungsleistungen aufgrund einer falschen Fehlermeldung des Kunden, steht es uns frei, die Leistungen nach den Vereinbarungen über den Help-Desk abzurechnen.
15. Mitwirkungspflichten des Bestellers bei Pflegeleistungen, Softwareanpassungsleistungen und Beratungsleistungen
15.1 Zu unserer Unterstützung bei der Erbringung der Leistungen nach Ziffer 14 wird der Kunde insbesondere - uns angemessen bei der Fehlerbeseitigung unterstützen; - keine Änderungen an der Standardsoftware vornehmen bzw. durch Dritte vornehmen lassen, sofern wir solchen Änderungen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben; - uns unverzüglich alle bei der Nutzung der Software auftretenden Fehler und sonstige Störungen mitteilen und diese möglichst präzise beschreiben und uns auf Wunsch die Systemfehlermeldungen, Systemprotokolle, Testergebnisse, und andere zur Veranschaulichung des Mangels geeigneten Unterlagen zur Verfügung stellen und für weitere Auskünfte bereitstehen; - für den Fall, dass Tests erforderlich sind, auf unsere Anforderung geeignete Testdaten bereitstellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns gestattet, die Tests auf seinem System durchzuführen oder die Parteien die Durchführung der Tests durch den Kunden vereinbaren; - uns über die Änderung der Hardwarekonfiguration und -installation sowie des Ortes, an dem die Standardsoftware installiert ist, in Textform (z.B. durch E-Mail) informieren. Die Fortsetzung der Pflege am neuen Installationsort können wir aus sachlichem Grund verweigern.
15.2 Falls erforderlich, sind andere Arbeiten mit dem IT-System des Kunden während der Zeit der Erbringung der Wartungsleistungen auszusetzen bzw. einzustellen.
15.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei Störungen sorgfältig zu prüfen, ob ein von uns zu verantwortender Mangel vorliegt. Der Kunde ersetzt uns die Aufwendungen, die uns durch die Überprüfung einer Meldung von Störungen, Fehlern oder Mängeln durch ihn entstehen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass kein Fehler oder Mangel oder keine Störung unserer technischen Einrichtungen vorlag und dies bei sorgfältiger Überprüfung für ihn erkennbar gewesen wäre. 15.4 Sowohl für Softwarewartungs- als auch Softwareanpassungsleistungen und Beratungsleistungen gilt:
15.4.1 Sofern der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, werden wir von der Erbringung der Leistungen, für welche die Mitwirkungspflicht notwendig ist, insoweit frei, als wir die Leistungen aufgrund der Nichterfüllung der jeweiligen Pflicht nicht erbringen können.
15.4.2 Der Kunde schafft für uns in seinen IT-Systemen die Möglichkeit des Fernzugriffs. Sofern ausnahmsweise ausdrücklich Leistungen vor Ort beim Kunden vereinbart sind, gewährt der Kunde uns insbesondere die im Wartungsvertrag vereinbarten oder erforderlichen Zutrittsbefugnisse zu Gebäuden und Räumlichkeiten, in denen wir Leistungen zu erbringen haben.
15.4.3 Sofern der Kunde zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten Dritte einsetzt, haftet er für deren Verschulden uns gegenüber wie für eigenes Verschulden. Bei einem verschuldeten Verstoß gegen Mitwirkungspflichten hat der Kunde uns den daraus entstehenden Schaden, z.B. Stillstandskosten, zu ersetzen.
16. Leistungsverweigerungsrechte, Aufrechnung Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig oder zumindest entscheidungsreif festgestellt oder unbestritten ist oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
17. Marketing
17.1 Jede Partei darf für die Dauer dieses Vertrages den Namen und das Warenzeichen bzw. das Logo der anderen Partei auf ihrer Webseite und in Vorträgen als Referenz nennen, sofern die andere Partei dieser Nennung nicht schriftlich widerspricht.
17.2 Die Verwendung des Namens und des Warenzeichens bzw. des Logos für andere Marketingmaßnahmen, insbesondere in Presseerklärungen und Presseartikeln, bedarf der vorherigen Einwilligung der anderen Partei. 18. Vertraulichkeit Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Vertragsanbahnung oder bei der Durchführung dieses Vertrages übereinander erfahren haben und alle Informationen, die nicht allgemein bekannt sind, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Wir sind berechtigt, den Kunden als Referenz anzugeben.
18. Sprache Die vertraglichen Leistungen werden in deutscher Sprache erbracht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
19. Erfüllungsort/Gerichtstand/Anwendbares Recht
19.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.
19.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. 21.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wuppertal, im November 2022